Ehrenrats-Ordnung

Ehrenrats-Ordnung

17. Januar 2009

Ehrenrats – Ordnung der SAV Hamburg e.V.
§ 1
Der Ehrenrat besteht aus seinem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, zwei Beisitzern und deren Stellvertretern.
§ 2
Der Ehrenrat wird gemäß § 13 der Satzung tätig.
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter bestimmen die jeweilige Besetzung.
Im Falle der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben.
Kommt eine Schlichtung nicht zustande, entscheidet das Ehrengericht im ordentlichen Verfahren.
§ 3
Ein Mitglied des Ehrenrats kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden des Verfahrens vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß eine frühere Antragstellung unmöglich war.
Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, entscheiden die übrigen Mitglieder der mit der Sache befaßten Besetzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes mit der längeren Vereinszugehörigkeit.
§ 4
Anträge nach § 13 der Satzung sind an den 1. oder den 2. Vorsitzenden zu richten, der alle Anträge dem Ehrenrat zwei Wochen nach Eingang vorzulegen hat.
Der Vorsitzende des Ehrenrats gibt den Beteiligten sowie dem Vereinsvorstand unverzüglich von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muß die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern.
Der Ehrenratsvorsitzende bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens und führt es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftragen. Er kann auch den Weg einer Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten.
Er soll in erster Linie auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, teilt der Ehrenratsvorsitzende den Beteiligten das Ergebnis der Ermittlungen mit und fordert sie auf, binnen zwei Wochen ab Zugang mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind. Die Beteiligten können zu dem Ergebnis der Ermittlungen Stellung nehmen.
Widerspricht einer der Beteiligten dem schriftlichen Verfahren, lädt der Vorsitzende die Beteiligten schriftlich zu einem Verhandlungs-termin. Auch den beiden Vereinsvorsitzenden ist von dem Termin Kenntnis zugeben, damit sie entscheiden können, wer von ihnen oder welches andere Vorstandsmitglied als ihr Vertreter zum Termin erscheinen wird, falls sie es für erforderlich halten.
Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstag muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt und entschieden wird. Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.
Im schriftlichen Verfahren entscheidet der Ehrenrat innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Einverständniserklärung durch Beschluss. Im mündliche Verfahren ergeht die Entscheidung binnen vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch Beschluss. Die Beschlüsse sind zu begründen und den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben.
§ 5
Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben darauf hinzuweisen.
§ 6
Die Urteilsfindung erfolgt außerhalb der Verhandlung und in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden Mitglieder des Ehrenrates.
Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.
Entscheidungen des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 7
Der Vorstand entscheidet durch Beschluß darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben werden soll.
Gegen dieses Urteil steht dem Betroffenen gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung das Recht zu, seinen Fall der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzutragen.