Fischerei- und Gewässerordnung

Fischerei- und Gewässerordnung

SPORTANGLER – VEREINIGUNG Hamburg e. V.

Januar 2018

Diese Bestimmungen und Vorschriften dienen ausschließlich der Hege und Pflege der Umwelt, der Gewässer und ihrer Bewohner. Sie verlangen von jedem Mitglied den Schutz der Kreatur, Waidgerechtigkeit, Rücksichtnahme und Kameradschaftlichkeit bei der Ausübung unserer Fischwaid.

Das Naturerlebnis – nicht die Beute – soll uns teuer sein.

  1. Zur Ausübung der Fischerei sind erforderlich: a) Amtlicher Jahresfischereischein, gegebenenfalls mit aktuellem Zahlungsnachweis für Schleswig-Holstein. b) Fischereierlaubnisschein / Fangmeldung (FM) (Die „Grüne FM“ und wenn Luhestrecken befischt werden dürfen die „Rote FM“), Fischereierlaubnisse für nicht vom SAV gepachtete Gewässer, wie z.B. den Plöner See und die Gewässer des ASV-Hamburg c) Die aktuelle Fischerei- und Gewässerordnung d) Das aktuelle Jahrbuch e) Der Sportfischerpass Die Unterlagen b, c, d und e werden von der SAV ausgegeben. Alle obigen Unterlagen sind beim Angeln stets mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuzeigen, bzw. einem Fischereiaufseher zur Kontrolle auszuhändigen.
  2. Kontrollberechtigt sind: – Polizei – Staatliche Fischereiaufseher – Private amtlich bestätigte Fischereiaufseher – Fischereiaufseher der SAV – Alle Mitglieder unserer Vereinigung Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Sie sind berechtigt, den Fang zu kontrollieren.
  3. Angelberechtigung: Angelberechtigt sind: a) Ordentliche Mitglieder und ihre Gäste Für Gäste ist eine Gastkarte beim Vorstand (Mitgliederverwaltung) anzufordern. Die besonderen Bedingungen werden auf der Gastkarte angegeben. b) Mitglieder der Jugendgruppe (Im Rahmen der Jugendgruppenordnung) c) Anwärter (gegebenenfalls mit Einschränkungen, die aus der Fischereierlaubnis / Fangmeldung (FM) hervorgehen). Die Angelerlaubnis schließt die Benutzung unserer Anlagen, Einrichtungen und Boote ein. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung jeglicher Art seitens des Vorstandes, des Vereins und seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
  4. Jugendliche: Jugendliche ab Vollendung des 12. Lebensjahres können Mitglieder der Jugendgruppe werden. Unter ständiger Aufsicht dürfen ordentliche Mitglieder ihrer Familie angehörende Kinder im Alter bis 14 Jahren mit einer ihrer drei erlaubten Ruten angeln lassen. Landesrechtliche Vorschriften sind hierbei zu beachten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verantwortung und Haftung in jedem Falle beim Mitglied liegt.
  5. Erlaubte Angelmethoden: a) Drei Handangeln, davon höchstens zwei Raubfischruten (mehrhakige Angeln, z.B. Paternoster, sind nicht gestattet, Ausnahmen siehe Jahrbuch) Köderfischangel und Pödder zählen als Angel. Die ausgelegten Angeln müssen immer unter Aufsicht gehalten werden. Karpfen dürfen nur mit Einzelhaken geangelt werden. b) Ansitzangler und Spinnfischer sollten rücksichtsvoll miteinander umgehen und angemessenen Abstand halten. c) Köderfischsenken, wenn kein anderer Angler dadurch gestört oder belästigt wird. Hiermit in unseren Gewässern gefangene Hechte, Zander, Karpfen oder Schleien sind sofort in das Gewässer zurückzusetzen. Weitergehende erlaubte Methoden werden von Fall zu Fall und im Einzelnen in den jährlich herausgegebenen „Grünen“ und „Roten“ Fischereierlaubnisscheinen / Fangmeldungen (FM) und/oder im Jahrbuch besonders bekannt gemacht. Verbotene Angelmethoden: Alle in Ziffer 5 nicht erwähnten Angelmethoden sind verboten, insbesondere: Alle selbst fangenden Angelvorrichtungen, sowie die Benutzung von Reusen, Netzen, Aaltreibern, Aalschnüren etc. Der Vorstand kann vorrübergehende oder dauerhafte Beschränkungen oder Erweiterungen im Sinne einer sachgerechten Bewirtschaftung der Gewässer erlassen. Diese werden auf der Homepage der SAV und als Aushang an den Gewässern veröffentlicht.
  6. Allgemeine Vorschriften: Jedes Mitglied ist verpflichtet beim Angeln in Vereinsgewässern ein Messer sowie Lösezange oder Hakenlöser mitzuführen und zur größtmöglichen Schonung der gefangenen Fische zu verwenden. Desgleichen muss ein Zentimetermaß zur einwandfreien Feststellung der Fischmaße mitgeführt werden. Gefangene Fische müssen regelgerecht behandelt werden (gemäß den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen). Die entnommenen maßigen Fische sind mit genauen Gewichts- und Längenangaben in die Fangmeldung und das Gewässerbuch einzutragen. Wenn das Gewässerbuch im Ausnahmefall schwer erreichbar ist, können Steg- und Landangler auf den Eintrag ins Gewässerbuch verzichten. Auch Besuche ohne Fangergebnis sind zu vermerken. Untermassige Fische müssen in jedem Fall, auch wenn sie verangelt sind, sofort in das Gewässer zurückgesetzt werden. Verkauf, Tausch und das Umsetzen der in Vereinsgewässern gefangenen Fische ist verboten. Das eigenmächtige Einbringen von Fischen in unsere Gewässer ist nicht gestattet. Bei Gemeinschaftsfischen wird kein Startgeld erhoben. Es werden keine Geld- oder Sachpreise vergeben. Spezielle gewässerbezogene Vorschriften werden in den Gewässerbeschreibungen des Jahrbuchs genannt. Allgemeine Bestimmungen zu Mindestmaßen, Schonzeiten, Fangbegrenzungen etc. sind im Jahrbuch aufgeführt.
  7. Vorschriften für das Verhalten am Fischwasser: Wiesen, Wege und Felder dürfen nur von Anglern und nur unmittelbar am Uferrand begangen werden. Dieses gilt nicht für eingefriedete Hausgrundstücke, Baumschulen, Fischzuchten und Kläranlagen o. ä. Die Gelege an den Ufern der Seen und Flüsse sind zu umgehen und zu schonen. Reet, Binsen, Schilf und Uferpflanzen dürfen nicht geschädigt werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, entstandenen Abfall einzusammeln und mitzunehmen. Fischabfälle dürfen nicht ins Wasser gegeben oder an Land zurückgelassen werden. Sie müssen anderweitig entsorgt werden, z.B. durch Vergraben. Die Bedienung von Staueinrichtungen ist verboten. (Hohe Schadenersatzansprüche) Wer schuldhaft Angelgerät, insbesondere Schnüre und Haken, hinterlässt oder in das Wasser wirft, ist für etwaige Folgeschäden an Mensch und Tier zivilrechtlich schadenersatzpflichtig. Zum Durchgang geöffnete Tore und Gatter müssen sofort wieder geschlossen werden, damit kein Vieh entlaufen kann. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Darüber hinaus müssen sie so abgestellt werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Das Abstellen auf Weiden und Wiesen und deren Zuwegen ist nicht gestattet. Die Fahrzeuge sind mit einer SAV – Plakette zu kennzeichnen.
  8. Die Boote sind für die Angler bestimmt und dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden. Auf den Vereinsgewässern dürfen nur vereinseigene Boote benutzt werden. Früher erteilte Erlaubnisse für Privatboote erlöschen mit dem Ausscheiden des Erlaubnisinhabers. Motor-, Segel-, Schlauch- und Bellyboote sind auf allen Vereinsgewässern verboten. Vor Benutzung eines Bootes oder Vereinsbootsteges haben sich die Benutzer in das Gewässerbuch und bei Nutzung eines Heimes zusätzlich ins Hüttenbuch einzutragen. Alle Einrichtungen und Gerätschaften, Boote und Zubehör sind schonend zu behandeln. Alle Beschädigungen und Verluste sind in das Gewässerbuch einzutragen und dem Gewässerbetreuer unverzüglich zu melden. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Benutzer. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zubehör und Boote nach dem Angeln zu reinigen und sorgfältig zu sichern sind.
  9. Sonstige Pflichten: SAV Eigentum ist gemeinsames Eigentum. Es wurde mit Vereinsgeldern erworben und wird von Mitgliedern betreut und erhalten. Jedes Mitglied ist verpfl ichtet hierbei mitzuwirken, insbesondere bei drohenden Schäden (wie Unwetter, Absenkungen, Eisgang, Gewässerverunreinigungen, Fischsterben etc.) ist mitzuhelfen und alles zu tun, um unser Eigentum zu schützen.
  10. Anglerheime: Die Heimordnungen sind von jedem Besucher zu befolgen. Der Heimwart ist ein ehrenamtlich tätiges Mitglied. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
  11. Fischwilderei und Fischfrevel sind sofort unter Angabe von Namen, Zeugen und sonstigen Daten, wie KFZ-Kennzeichen o.ä. dem Vorstand zu melden, damit unverzüglich Anzeige erstattet oder anderweitige Verfolgung eingeleitet werden kann. Etwaige entstehende Kosten (Telefon, Porto etc.) werden erstattet.
  12. Fischsterben und Gewässerverunreinigung: Bei Beobachtungen dieser Art ist schnelles, umsichtiges Handeln geboten und wie folgt vorzugehen, 1. Unterrichtung des Gewässerobmanns, in dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. 2. Unterrichtung der Behörden unter Notruf 110.
  13. Fischereierlaubnisschein / Fangmeldung: (FM) Der Fischereierlaubnisschein / die Fangmeldung (FM) wird für jedes Jahr neu ausgegeben. Sie ist die Legitimation zur Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern. Sie muss vom Mitglied unterschrieben werden. Außerdem ist sie eine wichtige Unterlage für die Besatzmaßnahmen in unseren Gewässern. Jedes Mitglied ist deshalb verpflichtet, während der Ausübung der Fischerei diese FM und das Jahrbuch mitzuführen und die erforderlichen Angaben einzutragen. Die FM ist spätestens bis zum Tage der Hauptversammlung des Folgejahres vollständig ausgefüllt an die eingedruckte Adresse zu senden, bzw. auf der Hauptversammlung zu übergeben. Auch Fehlmeldungen sind erforderlich, da nur nach Einreichung der FM für das abgelaufene Jahr eine FM für das neue Jahr ausgegeben werden kann.
  14. Befischen der Luhestrecken: Die Mitglieder die im Besitz des besonderen Ausweises „Roter Luheschein“ der SAV sind, erhalten die „Rote FM“ unserer Vereinigung und dürfen dann in den SAV Strecken der Luhe fischen. Für das Befischen dieser Strecken sind auch aktuelle Bestimmungen in der „Roten FM“ maßgebend.
  15. Hinweise: Die besonderen Hinweise in unseren Einladungen zu den Versammlungen, Jahrbüchern und Fischereierlaubnisscheinen / Fangmeldungen werden als Ergänzungen oder Änderungen Bestandteil dieser Fischerei- und Gewässerordnung. Sie sind zweckmäßig auf den letzten freien Seiten nachzutragen. Bei Verstößen gegen die Fischerei- und Gewässerordnung schützt Unkenntnis nicht vor negativen Folgen.

Der Vorstand der Sportangler-Vereinigung Hamburg e. V.

Hamburg im Januar 2018

 

Änderungen und Ergänzungen: