Jugendgruppenordnung

Jugendgruppenordnung

18. Januar 2009

Jugendgruppenordnung der SAV Hamburg e. V.

§ 1

Die Jugendgruppe der SAV Hamburg e.V. besteht aus Jugendlichen, denen die Möglichkeit geboten wird, im Rahmen der geltenden gesetzlichen sowie der vereinsinternen Bestimmungen waidgerechtes Angeln und Turniersport (Casting) auszuüben, ohne ordentliches Mitglied der Vereinigung zu sein. Theoretische und praktische Kenntnisse sollen unter Beachtung sportlichen und kameradschaftlichen Verhaltens vermittelt werden.

§ 2

Die verantwortliche Führung der Jugendgruppe obliegt dem Jugendgruppenobmann der SAVHamburg e. V. Zur Erreichung der gestellten Aufgaben und Ziele hat er sich zu halten an:
a) die gesetzlichen Vorschriften,
b) die Satzung und die Fischerei- und Gewässerordnung der SAV Hamburg e. V.,
c) die Jugendgruppenordnung.

Zur Unterstützung des Jugendgruppenobmannes kann dieser einen Jugendgruppenleiter als Assistenten bestimmen. Die Jugendgruppe kann aus ihren Reihen einen Vertrauensmann für die Dauer von jeweils zwei Jahren wählen. Der Vertrauensmann ist vom Obmann zu bestätigen.

§ 3

Mitglied der Jugendgruppe können Jugendliche nach Vollendung des 12. Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit werden.

Vor Aufnahme ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären, daß sie mit dem Eintritt einverstanden sind und der Jugendliche schwimmen kann.

Bei Aufnahme erhält der Jugendliche die Vereinssatzung, die Fischerei- und Gewässerordnung und die Jugendgruppenordnung, zu deren Einhaltung er sich verpflichtet.

§ 4

Der Jahresbeitrag der jugendlichen Mitglieder wird vom Vorstand festgesetzt. Alle Beiträge und Gebühren sind per Bankeinzug zu zahlen.

Mitgliedsbeiträge sowie alle weiteren Zuwendungen an die Jugendgruppe sind an den Schatzmeister der Vereinigung zu entrichten, der alle Gruppengelder verwaltet.

Nach Anhörung der Gruppenmitglieder stellt der Gruppenobmann einen Finanzplan auf und erwirkt die Zustimmung des Vorstandes. Die Ausgaben werden vom Obmann verantwortlich überwacht und mit dem Schatzmeister abgerechnet.

An regelmäßigen Zusammenkünften, Lehrgängen, Vorträgen, geselligen Veranstaltungen und gemeinsamen Angeln sollen die Jugendlichen teilnehmen. Durch einen jährlich aufzustellenden Plan werden die Termine für diese Veranstaltungen den Mitgliedern der Gruppe und dem Vereinsvorstand vom Jugendgruppenobmann mitgeteilt.

An diesen Zusammenkünften, an der Hauptversammlung und den Mitgliederversammlungen der SAV Hamburg e. V. sollten sich die Mitglieder der Jugendgruppe regelmäßig beteiligen.

Mangelndes Interesse oder Nichtbeachtung der Vereinsvorschriften können zu Maßnahmen gemäß der Vereinssatzung führen.

Der Gruppenobmann hat solche Maßnahmen mit dem Vorstand abzustimmen. Etwaige Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jugendgruppe sind vom Obmann unter Mitwirkung des Vertrauensmannes zu schlichten oder dem Vorstand zur Entscheidung vorzutragen.

§ 5

Die Vereinsgewässer und sonstigen Einrichtungen des Vereins stehen Jugendlichen im bestimmten Umfang zur Ausübung der Angelfischerei zur Verfügung. Art und Umfang der Benutzung werden vom Vereinsvorstand festgelegt und auf den Versammlungen bekannt gegeben.

Die Heime dürfen von Jugendlichen nur in Begleitung eines ordentlichen Mitgliedes, eines Fördermitgliedes oder Erziehungsberechtigten benutzt werden. Diesen obliegt auch die Verantwortung für die Einhaltung der Heimordnung.

Den Anweisungen des Jugendgruppenobmannes, der Fischereiaufseher, der Gewässer- und Heimwarte ist Folge zu leisten.

Das Angeln vom Ufer und von Stegen ist Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr ab, auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich genehmigen.

§ 6

Der Jugendliche erwirbt nach Erreichen der Volljährigkeit zu den in Absatz 2 genannten Bedingungen die ordentliche Mitgliedschaft, sofern der Vorstand dem nicht widerspricht und die erforderliche Anzahl Stunden Gemeinschaftsarbeit abgeleistet worden sind. Möchte der Jugendliche nicht ordentliches Mitglied werden, muss er bis zum 30. September des Jahres in dem er volljährig wird, schriftlich kündigen. In diesem Fall endet zum 1. Januar des Folgejahres seine Mitgliedschaft.
Bei einem Wechsel gemäß Absatz 1 ermäßigt sich der Aufnahmebeitrag
a) nach zweijähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe auf die Hälfte des Aufnahmebeitrag für ordentliche Mitglieder,
b) nach dreijähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe auf ein Viertel des Aufnahmebeitrag.
c) nach vierjähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe entfällt der Aufnahmebeitrag.