Ehrenrats – Ordnung der SAV Hamburg e.V.
3. Januar 2020Fischerei- und Gewässerordnung der SAV Hamburg e. V.
3. Januar 2020
- §1
Die Jugendgruppe der SAV Hamburg e.V. besteht aus Jugendlichen,
denen die Möglichkeit geboten wird, im Rahmen der geltenden
gesetzlichen sowie der vereinsinternen Bestimmungen waidgerechtes
Angeln und Turniersport (Casting) auszuüben, ohne ordentliches
Mitglied der Vereinigung zu sein. Theoretische und praktische
Kenntnisse sollen unter Beachtung sportlichen und kameradschaftlichen
Verhaltens vermittelt werden.
- §2
Die verantwortliche Führung der Jugendgruppe obliegt dem
Jugendgruppenobmann der SAV Hamburg e. V. Zur Erreichung der
gestellten Aufgaben und Ziele hat er sich zu halten an:
a) die gesetzlichen Vorschriften,
b) die Satzung und die Fischerei- und Gewässerordnung der
SAV Hamburg e. V.,
c) die Jugendgruppenordnung.
Zur Unterstützung des Jugendgruppenobmannes kann dieser einen
Jugendgruppenleiter als Assistenten bestimmen. Die Jugendgruppe
kann aus ihren Reihen einen Vertrauensmann für die Dauer von
jeweils zwei Jahren wählen. Der Vertrauensmann ist vom Obmann zu
bestätigen.
- §3
Mitglied der Jugendgruppe können Jugendliche nach Vollendung
des 12. Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit werden. Vor
Aufnahme ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären,
daß sie mit dem Eintritt einverstanden sind und der Jugendliche
schwimmen kann.
Bei Aufnahme erhält der Jugendliche die Vereinssatzung, die
Fischerei- und Gewässerordnung und die Jugendgruppenordnung,
zu deren Einhaltung er sich verpflichtet.
- §4
Der Jahresbeitrag der jugendlichen Mitglieder wird vom Vorstand
festgesetzt. Alle Beiträge und Gebühren sind per Bankeinzug
zu zahlen.
Mitgliedsbeiträge sowie alle weiteren Zuwendungen an die
Jugendgruppe sind an den Schatzmeister der Vereinigung zu entrichten,
der alle Gruppengelder verwaltet.
Nach Anhörung der Gruppenmitglieder stellt der Gruppenobmann
einen Finanzplan auf und erwirkt die Zustimmung des Vorstandes.
Die Ausgaben werden vom Obmann verantwortlich überwacht und
mit dem Schatzmeister abgerechnet.
An regelmäßigen Zusammenkünften, Lehrgängen, Vorträgen, geselligen
Veranstaltungen und gemeinsamen Angeln sollen die
Jugendlichen teilnehmen. Durch einen jährlich aufzustellenden Plan
werden die Termine für diese Veranstaltungen den Mitgliedern der
Gruppe und dem Vereinsvorstand vom Jugendgruppenobmann mitgeteilt.
An diesen Zusammenkünften, an der Hauptversammlung und den
Mitgliederversammlungen der SAV Hamburg e. V. sollten sich die
Mitglieder der Jugendgruppe regelmäßig beteiligen.
Mangelndes Interesse oder Nichtbeachtung der Vereinsvorschriften
können zu Maßnahmen gemäß der Vereinssatzung führen. Der
Gruppenobmann hat solche Maßnahmen mit dem Vorstand abzustimmen.
Etwaige Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jugendgruppe
sind vom Obmann unter Mitwirkung des Vertrauensmannes zu
schlichten oder dem Vorstand zur Entscheidung vorzutragen.
- §5
Die Vereinsgewässer und sonstigen Einrichtungen des Vereins stehen
Jugendlichen im bestimmten Umfang zur Ausübung der
Angelfischerei zur Verfügung. Art und Umfang der Benutzung werden
vom Vereinsvorstand festgelegt und auf den Versammlungen
bekannt gegeben.
Die Heime dürfen von Jugendlichen nur in Begleitung eines ordentlichen
Mitgliedes, eines Fördermitgliedes oder Erziehungsberechtigten
benutzt werden. Diesen obliegt auch die Verantwortung für die
Einhaltung der Heimordnung.
Den Anweisungen des Jugendgruppenobmannes, der Fischereiaufseher,
der Gewässer- und Heimwarte ist Folge zu leisten.
Das Angeln vom Ufer und von Stegen ist Jugendlichen vom vollendeten
14. Lebensjahr ab, auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die
Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich genehmigen.
- §6
Der Jugendliche, erwirbt nach Erreichen der Volljährigkeit zu den in
Absatz 2 genannten Bedingungen, die ordentliche Mitgliedschaft,
sofern der Vorstand dem nicht widerspricht und die erforderliche
Anzahl Stunden Gemeinschaftsarbeit abgeleistet worden sind.
Möchte der Jugendliche nicht ordentliches Mitglied werden, muss er
bis zum 30. September des Jahres, in dem er volljährig wird, schriftlich
kündigen. In diesem Fall endet zum 1. Januar des Folgejahres
seine Mitgliedschaft.
Bei einem Wechsel gemäß Absatz 1 ermäßigt sich der
Aufnahmebeitrag
a) nach zweijähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe auf
die Hälfte des Aufnahmebeitrag für ordentliche Mitglieder,
b) nach dreijähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe auf
ein Viertel des Aufnahmebeitrag.
c) nach vierjähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe
entfällt der Aufnahmebeitrag.