Jugendgruppenordnung der SAV Hamburg e.V.

Ehrenrats – Ordnung der SAV Hamburg e.V.
3. Januar 2020
Fischerei- und Gewässerordnung der SAV Hamburg e. V.
3. Januar 2020

Jugendgruppenordnung der SAV Hamburg e.V.

  • §1
    Die Jugendgruppe der SAV Hamburg e.V. besteht aus Jugendlichen,
    denen die Möglichkeit geboten wird, im Rahmen der geltenden
    gesetzlichen sowie der vereinsinternen Bestimmungen waidgerechtes
    Angeln und Turniersport (Casting) auszuüben, ohne ordentliches
    Mitglied der Vereinigung zu sein. Theoretische und praktische
    Kenntnisse sollen unter Beachtung sportlichen und kameradschaftlichen
    Verhaltens vermittelt werden.
  • §2
    Die verantwortliche Führung der Jugendgruppe obliegt dem
    Jugendgruppenobmann der SAV Hamburg e. V. Zur Erreichung der
    gestellten Aufgaben und Ziele hat er sich zu halten an:
    a) die gesetzlichen Vorschriften,
    b) die Satzung und die Fischerei- und Gewässerordnung der
    SAV Hamburg e. V.,
    c) die Jugendgruppenordnung.
    Zur Unterstützung des Jugendgruppenobmannes kann dieser einen
    Jugendgruppenleiter als Assistenten bestimmen. Die Jugendgruppe
    kann aus ihren Reihen einen Vertrauensmann für die Dauer von
    jeweils zwei Jahren wählen. Der Vertrauensmann ist vom Obmann zu
    bestätigen.
  • §3
    Mitglied der Jugendgruppe können Jugendliche nach Vollendung
    des 12. Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit werden. Vor
    Aufnahme ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären,
    daß sie mit dem Eintritt einverstanden sind und der Jugendliche
    schwimmen kann.
    Bei Aufnahme erhält der Jugendliche die Vereinssatzung, die
    Fischerei- und Gewässerordnung und die Jugendgruppenordnung,
    zu deren Einhaltung er sich verpflichtet.
  • §4
    Der Jahresbeitrag der jugendlichen Mitglieder wird vom Vorstand
    festgesetzt. Alle Beiträge und Gebühren sind per Bankeinzug
    zu zahlen.
    Mitgliedsbeiträge sowie alle weiteren Zuwendungen an die
    Jugendgruppe sind an den Schatzmeister der Vereinigung zu entrichten,
    der alle Gruppengelder verwaltet.
    Nach Anhörung der Gruppenmitglieder stellt der Gruppenobmann
    einen Finanzplan auf und erwirkt die Zustimmung des Vorstandes.
    Die Ausgaben werden vom Obmann verantwortlich überwacht und
    mit dem Schatzmeister abgerechnet.
    An regelmäßigen Zusammenkünften, Lehrgängen, Vorträgen, geselligen
    Veranstaltungen und gemeinsamen Angeln sollen die
    Jugendlichen teilnehmen. Durch einen jährlich aufzustellenden Plan
    werden die Termine für diese Veranstaltungen den Mitgliedern der
    Gruppe und dem Vereinsvorstand vom Jugendgruppenobmann mitgeteilt.
    An diesen Zusammenkünften, an der Hauptversammlung und den
    Mitgliederversammlungen der SAV Hamburg e. V. sollten sich die
    Mitglieder der Jugendgruppe regelmäßig beteiligen.
    Mangelndes Interesse oder Nichtbeachtung der Vereinsvorschriften
    können zu Maßnahmen gemäß der Vereinssatzung führen. Der
    Gruppenobmann hat solche Maßnahmen mit dem Vorstand abzustimmen.
    Etwaige Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jugendgruppe
    sind vom Obmann unter Mitwirkung des Vertrauensmannes zu
    schlichten oder dem Vorstand zur Entscheidung vorzutragen.
  • §5
    Die Vereinsgewässer und sonstigen Einrichtungen des Vereins stehen
    Jugendlichen im bestimmten Umfang zur Ausübung der
    Angelfischerei zur Verfügung. Art und Umfang der Benutzung werden
    vom Vereinsvorstand festgelegt und auf den Versammlungen
    bekannt gegeben.
    Die Heime dürfen von Jugendlichen nur in Begleitung eines ordentlichen
    Mitgliedes, eines Fördermitgliedes oder Erziehungsberechtigten
    benutzt werden. Diesen obliegt auch die Verantwortung für die
    Einhaltung der Heimordnung.
    Den Anweisungen des Jugendgruppenobmannes, der Fischereiaufseher,
    der Gewässer- und Heimwarte ist Folge zu leisten.
    Das Angeln vom Ufer und von Stegen ist Jugendlichen vom vollendeten
    14. Lebensjahr ab, auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die
    Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich genehmigen.
  • §6
    Der Jugendliche, erwirbt nach Erreichen der Volljährigkeit zu den in
    Absatz 2 genannten Bedingungen, die ordentliche Mitgliedschaft,
    sofern der Vorstand dem nicht widerspricht und die erforderliche
    Anzahl Stunden Gemeinschaftsarbeit abgeleistet worden sind.
    Möchte der Jugendliche nicht ordentliches Mitglied werden, muss er
    bis zum 30. September des Jahres, in dem er volljährig wird, schriftlich
    kündigen. In diesem Fall endet zum 1. Januar des Folgejahres
    seine Mitgliedschaft.
    Bei einem Wechsel gemäß Absatz 1 ermäßigt sich der
    Aufnahmebeitrag
    a) nach zweijähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe auf
    die Hälfte des Aufnahmebeitrag für ordentliche Mitglieder,
    b) nach dreijähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe auf
    ein Viertel des Aufnahmebeitrag.
    c) nach vierjähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe
    entfällt der Aufnahmebeitrag.

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