Renaturierung der Luhe bei Thansen
19. Dezember 2019Jugendgruppenordnung der SAV Hamburg e.V.
3. Januar 2020
- §1
Der Ehrenrat besteht aus seinem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter,
zwei Beisitzern und deren Stellvertretern.
- §2
Der Ehrenrat wird gemäß § 13 der Satzung tätig. Der Vorsitzende
bzw. sein Stellvertreter bestimmen die jeweilige Besetzung. Im Falle
der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den
Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu
übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, entscheidet
das Ehrengericht im ordentlichen Verfahren.
- §3
Ein Mitglied des Ehrenrats kann wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden des
Verfahrens vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer
Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß
eine frühere Antragstellung unmöglich war.
Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die
Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, entscheiden die übrigen
Mitglieder der mit der Sache befaßten Besetzung. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes mit der
längeren Vereinszugehörigkeit.
- §4
Anträge nach § 13 der Satzung sind an den 1. oder den 2.
Vorsitzenden zu richten, der alle Anträge dem Ehrenrat zwei Wochen
nach Eingang vorzulegen hat.
Der Vorsitzende des Ehrenrats gibt den Beteiligten sowie dem
Vereinsvorstand unverzüglich von der Eröffnung des Verfahrens
Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muß die
Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb
einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung
von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu
äußern.
Der Ehrenratsvorsitzende bestimmt den weiteren Gang des
Verfahrens und führt es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen
oder einen Beisitzer hiermit beauftragen.
Er kann auch den Weg einer Vernehmung in einer Verhandlung
beschreiten. Er soll in erster Linie auf eine gütliche Einigung der
Beteiligten hinwirken.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden
kann, teilt der Ehrenratsvorsitzende den Beteiligten das Ergebnis der
Ermittlungen mit und fordert sie auf, binnen zwei Wochen ab Zugang
mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden sind. Die Beteiligten können zu dem Ergebnis der
Ermittlungen Stellung nehmen.
Widerspricht einer der Beteiligten dem schriftlichen Verfahren, lädt
der Vorsitzende die Beteiligten schriftlich zu einem Verhandlungstermin.
Auch den beiden Vereinsvorsitzenden ist von dem Termin
Kenntnis zu geben, damit sie entscheiden können, wer von ihnen
oder welches andere Vorstandsmitglied als ihr Vertreter zum Termin
erscheinen wird, falls sie es für erforderlich halten.
Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief
und dem Verhandlungstag muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die
Ladung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der
Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch
in Abwesenheit des Empfängers verhandelt und entschieden wird.
Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu
gewähren.
Im schriftlichen Verfahren entscheidet der Ehrenrat innerhalb von vier
Wochen nach Empfang der Einverständniserklärung durch
Beschluss. Im mündliche Verfahren ergeht die Entscheidung binnen
vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch
Beschluss. Die Beschlüsse sind zu begründen und den Beteiligten
schriftlich bekannt zu geben.
- §5
Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen
sind bei Beginn derselben darauf hinzuweisen.
- §6
Die Urteilsfi ndung erfolgt außerhalb der Verhandlung und in
Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden
Mitglieder des Ehrenrates.
Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden
Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist
in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.
Entscheidungen des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmen
mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
- §7
Der Vorstand entscheidet durch Beschluß darüber, ob das Urteil nur
den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben
werden soll.
Gegen dieses Urteil steht dem Betroffenen gemäß § 9 Abs. 2 der
Satzung das Recht zu, seinen Fall der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzutragen.