Ehrenrats – Ordnung der SAV Hamburg e.V.

Renaturierung der Luhe bei Thansen
19. Dezember 2019
Jugendgruppenordnung der SAV Hamburg e.V.
3. Januar 2020

Ehrenrats – Ordnung der SAV Hamburg e.V.

  • §1
    Der Ehrenrat besteht aus seinem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter,
    zwei Beisitzern und deren Stellvertretern.
  • §2
    Der Ehrenrat wird gemäß § 13 der Satzung tätig. Der Vorsitzende
    bzw. sein Stellvertreter bestimmen die jeweilige Besetzung. Im Falle
    der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den
    Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu
    übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, entscheidet
    das Ehrengericht im ordentlichen Verfahren.
  • §3
    Ein Mitglied des Ehrenrats kann wegen Besorgnis der Befangenheit
    abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden des
    Verfahrens vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer
    Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß
    eine frühere Antragstellung unmöglich war.
    Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die
    Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, entscheiden die übrigen
    Mitglieder der mit der Sache befaßten Besetzung. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes mit der
    längeren Vereinszugehörigkeit.
  • §4
    Anträge nach § 13 der Satzung sind an den 1. oder den 2.
    Vorsitzenden zu richten, der alle Anträge dem Ehrenrat zwei Wochen
    nach Eingang vorzulegen hat.
    Der Vorsitzende des Ehrenrats gibt den Beteiligten sowie dem
    Vereinsvorstand unverzüglich von der Eröffnung des Verfahrens
    Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muß die
    Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb
    einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung
    von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu
    äußern.
    Der Ehrenratsvorsitzende bestimmt den weiteren Gang des
    Verfahrens und führt es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen.
    Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen
    oder einen Beisitzer hiermit beauftragen.
    Er kann auch den Weg einer Vernehmung in einer Verhandlung
    beschreiten. Er soll in erster Linie auf eine gütliche Einigung der
    Beteiligten hinwirken.
    Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden
    kann, teilt der Ehrenratsvorsitzende den Beteiligten das Ergebnis der
    Ermittlungen mit und fordert sie auf, binnen zwei Wochen ab Zugang
    mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
    einverstanden sind. Die Beteiligten können zu dem Ergebnis der
    Ermittlungen Stellung nehmen.
    Widerspricht einer der Beteiligten dem schriftlichen Verfahren, lädt
    der Vorsitzende die Beteiligten schriftlich zu einem Verhandlungstermin.
    Auch den beiden Vereinsvorsitzenden ist von dem Termin
    Kenntnis zu geben, damit sie entscheiden können, wer von ihnen
    oder welches andere Vorstandsmitglied als ihr Vertreter zum Termin
    erscheinen wird, falls sie es für erforderlich halten.
    Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief
    und dem Verhandlungstag muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die
    Ladung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der
    Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch
    in Abwesenheit des Empfängers verhandelt und entschieden wird.
    Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu
    gewähren.
    Im schriftlichen Verfahren entscheidet der Ehrenrat innerhalb von vier
    Wochen nach Empfang der Einverständniserklärung durch
    Beschluss. Im mündliche Verfahren ergeht die Entscheidung binnen
    vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch
    Beschluss. Die Beschlüsse sind zu begründen und den Beteiligten
    schriftlich bekannt zu geben.
  • §5
    Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen
    sind bei Beginn derselben darauf hinzuweisen.
  • §6
    Die Urteilsfi ndung erfolgt außerhalb der Verhandlung und in
    Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden
    Mitglieder des Ehrenrates.
    Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden
    Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist
    in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.
    Entscheidungen des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmen
    mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
    des Vorsitzenden.
  • §7
    Der Vorstand entscheidet durch Beschluß darüber, ob das Urteil nur
    den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben
    werden soll.
    Gegen dieses Urteil steht dem Betroffenen gemäß § 9 Abs. 2 der
    Satzung das Recht zu, seinen Fall der nächsten Mitgliederversammlung
    zur Entscheidung vorzutragen.

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