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Bemerkung: Jugendgruppenordnung, Ehrenratsordnung, Fischerei- und Gewässerordnung (siehe unten)

Satzung
Der Sportangler-Vereinigung Hamburg e.V.

(Hamburg im November 2017)

§ 1
Der Verein führt den Namen „Sportangler-Vereinigung Hamburg e.V.“
(SAV) und ist eine Vereinigung von Angelfi schern. Er hat seinen Sitz in
Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter
der Nummer V 1803 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Hamburg

§ 2
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Förderung und Verbreitung des Angelsports und dessen waidgerechte
Ausübung,
b) Hege und Pflege eines artgerechten Fischbestandes,
c) Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspfl ege im Sinne der Naturschutzgesetze des Bundes
und der Länder,
d) Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden bei Umwelt-,
Gewässer- und Tierschutzfragen,
e) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung
eines natürlichen Landschaftsbildes an Seen und Flussläufen.
f) Beratung, Förderung und Schulung der Mitglieder in allen mit
der Angelfi scherei zusammenhängenden Fragen durch Kurse,
Vorträge und Lehrgänge,
g) Schutz und Verbesserung der Umweltbedingungen an und in
den Gewässern,
h) Kontrolle und Abwehr schädlicher Einfl üsse auf die Gewässer,
i) Bekämpfung der Fischwilderei,
j) Ausübung und Förderung des Castingsports,
k) ideelle und materielle Förderung der Vereinsjugend (Jugendgruppe)
durch Ausbildung und Erziehung der Jugendlichen zu waidgerechten
Sportanglern sowie Betreuung im jugenderzieherischen
Sinn,
l) Schaffung von Möglichkeiten zur körperlichen Betätigung und
Gesunderhaltung der Mitglieder durch Erwerb, Pacht und Pfl ege
von Fischgewässern, Booten und den dazu gehörigen Anlagen
sowie Heimen, Hütten und sonstigen Einrichtungen.
3. Der Verein kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben Mitglied bei
anderen Vereinen oder Verbänden werden und seine Mitglieder der
jeweiligen Satzung jener Organisationen unterwerfen.

§ 3
1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der SAV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich im Interesse
des Natur-, Landschafts- oder Umweltschutzes zu verwenden hat.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder der Organe (Hauptversammlung und Vorstand), der
Gremien (Ehrenrat und Kassenprüfer), die Vorstandsassistenten
sowie die Funktionsträger (Gewässerbetreuer und Heimwarte) des
Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden
Auslagen und Kosten werden ersetzt. Die Mitgliederversammlung
kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 im Einzelfall
beschließen, dass Mitglieder des Vorstandes und Funktionsträger
für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung
und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

§ 4
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde (passive)
Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Anwärter auf die ordentliche
Mitgliedschaft. Mitglied der Vereinigung kann jede unbescholtene
volljährige Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung
und der Fischerei- und Gewässerordnung verpfl ichtet.
Mitglied der Jugendgruppe, die Bestandteil der Vereinigung ist, kann
jeder werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung
der Jugendgruppenordnung verpfl ichtet. Minderjährige bedürfen
der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Die Ehegatten/Lebenspartner der Mitglieder zahlen für die eigene
Mitgliedschaft die Hälfte der festgesetzten Beiträge. Förderndes
Mitglied der Vereinigung kann jede unbescholtene volljährige Person
werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit
oder wenn freund- oder verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern
bestehen, ohne selbst die Angelfi scherei ausüben zu wollen.
Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere.
Im Übrigen haben sie folgende Rechte:
a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung
teilzunehmen,
b) alle Einrichtungen des Vereins an den Vereinsgewässern zu
benutzen.
Alle volljährigen Mitglieder sind uneingeschränkt stimmberechtigt.

§ 5
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages,
der Ableistung der im Aufnahmeantrag festgelegten
Arbeitsstunden, nach Prüfung durch den Obmann für Mitgliederverwaltung
und Genehmigung durch den Vorstand. Die Aufnahme als
ordentliches Mitglied erfolgt erst nach der Empfehlung durch zwei
ordentliche Mitglieder. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
vom Vorstand abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung hat
der Aufnahmesuchende die Möglichkeit den Ehrenrat anzurufen, der
abschließend über den Antrag entscheidet.
Die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Gebühren sind für ein
Jahr im Voraus zu entrichten. Der Aufnahmebeitrag kann auf Antrag
in Raten gezahlt werden. Die Aufnahme wird erst wirksam, wenn die
fälligen Beiträge einem Vereinskonto gutgeschrieben sind.
Ordentliche Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft in eine passive oder
fördernde Mitgliedschaft umwandeln wollen, müssen dieses für mindestens
zwei Jahre unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum
Ende des laufenden Jahres beantragen.
Die Mitgliederverwaltung erfolgt mit EDV. Die Daten der Mitglieder
werden zu diesem Zweck unter Beachtung der Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert. Mit seinem Beitritt zum
Verein erklärt sich das Mitglied mit der Veröffentlichung seines Namens,
seiner Anschrift und Telefonnummer im Jahrbuch einverstanden.

§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss oder
d) Auflösung der Vereinigung.

§ 7
a) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresschluss
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch
schriftliche Mitteilung an den Obmann für Mitgliederaufnahme und
-verwaltung erfolgen.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Vorausbezahlte
Beiträge können auf Antrag an die Hinterbliebenen zurückgezahlt
werden.
c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach
seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat,
2. sich eines Fischereivergehens oder einer Fischereiübertretung
schuldig gemacht hat oder sonst gegen die Fischereibestimmungen
verstoßen oder Beihilfe geleistet hat,
3. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit
oder Unfrieden gegeben hat,
4. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit Beiträgen
oder sonstigen Verpfl ichtungen zwei Monate im Rückstand ist,
5. in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich
verhalten, gegen die Satzung oder Fischerei- und Gewässerordnung
verstoßen, das Ansehen oder die Interessen des Vereins
durch sein Verhalten geschädigt hat.

§ 8
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befi ndet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
Anstatt Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf
a) zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf
bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Aufl age,
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
Der Vorstand kann das Verfahren an den Ehrenrat verweisen.

§ 9
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung
des Betroffenen an den Ehrenrat (siehe § 13 a) möglich. Die
Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung
des Vorstandes schriftlich bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen.
Gegen die Entscheidung des Ehrenrates kann sowohl vom
Betroffenen als auch vom Vorstand nur noch die Revision durch die
Mitgliederversammlung begehrt werden. Der Antrag muss innerhalb
einer Frist von vier Wochen mit schriftlicher Begründung an den Vorsitzenden
des Ehrenrates gestellt sein.
Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder. Macht das ausgeschlossene
Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Frist von vier Wochen
von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird
der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte
Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
Der Ehrenrat muss auch über die Kosten des Verfahrens entscheiden.

§ 10
Freiwillig ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Aufnahmegebühr und
geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Angelerlaubnisscheine,
„Roter Luheausweis“, Sportfi scherpass und Vereinsschlüssel sind
ohne Vergütung zurück zugeben. Der Sportfi scherpass wird nach
Eintragung des Austritts auf Wunsch zurückgesandt.
Mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder,
insbesondere das Recht zur Ausübung der Angelfi scherei an
den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

§ 11
Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht
nach den Bestimmungen der Fischerei- und Gewässerordnung
zu beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen,
c) die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen
Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpfl ichtet,
d) das Angelfi schen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der vom Verein in der Fischerei- und Gewässerordnung festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
e) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber
auf Verlangen auszuweisen und deren Anweisungen zu befolgen,
f) Zweck und Aufgaben der Vereinigung zu erfüllen und zu fördern,
g) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und
h) sonstige beschlossene Verpfl ichtungen zu erfüllen.
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge sind an
den Schatzmeister per Einzugsverfahren zu entrichten. Wird keine
Einzugsermächtigung erteilt, wird eine vom Vorstand festzusetzende
Gebühr fällig.
Der Beitrag ist fällig am 1. Februar des laufenden Geschäftsjahres.
Der Vereinsbeitrag ist Bringeschuld.
Anträge auf Sonderbeiträge wegen Studiums, Schulbesuchen o.ä.
sind dem Vorstand mit entsprechenden Bescheinigungen bis zum
1.11. des laufenden Jahres für das folgende Jahr einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls und solange fällige Beiträge
oder sonstige Verpfl ichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere
Belege nachgewiesen werden können.

§ 12
Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Obmann für Mitgliederaufnahme und -verwaltung,
dem Besatzobmann,
dem Gewässerobmann,
dem Salmonidengewässerobmann,
dem Obmann für Umwelt- und Gewässerschutz,
dem Sachwalter,
dem Jugendgruppenobmann,
dem Sportwart,
dem Obmann für Veranstaltungen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften
und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Der
1. oder der 2. Vorsitzende kann für sonstige Sachgebiete bis zu 15
weitere Vorstandsmitglieder bestellen. Während einer Wahlperiode
können der 1. oder der 2. Vorsitzende notwendige Ersatzbestellungen
vornehmen oder die Aufgaben des freigewordenen Vorstandsamtes
einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Außerdem können sie
zur Unterstützung einzelner Ressorts Assistenten bestellen.
Sie überwachen die Gesch.ftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpfl ichtet, ehrenamtlich bei der
Erledigung der Vereinsangelegenheiten mitzuwirken. Nachgewiesene
Ausgaben werden ihnen auf Antrag erstattet. Der Vorstand wird für
die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist. Der gesetzliche Vorstand kann durch die
Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende
und mindestens die Hälfte der übrigen satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Voraussetzung ist, dass mindestens 10
der satzungsmäßigen Vorstandsposten besetzt sind.
Der Vorstand kann sich mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung geben.
Satzungsmäßige Mitglieder sind auch die gemäß § 12 Abs. 1
Satz 4 für sonstige Sachgebiete bestellten Vorstandsmitglieder.

§ 13
Der Ehrenrat wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt
solange im Amt bis ein neuer Ehrenrat gewählt ist. Der Ehrenrat
besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
zwei Beisitzern,
und zwei stellvertretenden Beisitzern.
Die gewählten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden
und seinen Stellvertreter.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, alle strittigen Angelegenheiten, die vom
Vorstand nicht geregelt werden können oder die der Vorstand nicht
selbst regeln will, zu schlichten und bei Scheitern des Schlichtungsversuches
zu entscheiden.
Der Ehrenrat wird auf Antrag des Vorstandes oder im Falle b) eines
Mitgliedes tätig
a) als 1. Instanz, falls ein Verfahren gemäß § 8 der Satzung aus
besonderen Gründen unmittelbar vom Vorstand an den Ehrenrat
verwiesen wird,
b) als Berufungsinstanz im Verfahren gemäß § 9 der Satzung.
Der Ehrenrat verfährt nach den Vorschriften der Ehrenratsordnung,
die Bestandteil der Vereinssatzung ist, unter Beachtung allgemein
gültiger Rechtsgrundsätze.

§ 14
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur
Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen
Unterlagen verpfl ichtet ist. Der Jahresabschluss und der
Haushaltsplan sind von ihm rechtzeitig aufzustellen. Der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende setzen den Haushaltsplan fest. Der
Schatzmeister ist verpfl ichtet, den Vereinsvorsitzenden oder einem
von diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern
jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu geben und Auskunft
zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpfl ichtet, sich durch Stichproben
von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu
überzeugen und vor der Hauptversammlung eine eingehende Prüfung
der Bücher, Belege, und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und vorzulegen.
Die Hauptversammlung ist mündlich zu unterrichten. Sie haben die
Entlastung des Schatzmeisters – insoweit auch die Entlastung des
Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu
geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§ 15
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch
Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die
maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen
herbeizuführen und über Satzungsänderungen zu entscheiden.
Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden, nach parlamentarischen Grundsätzen
geleitet.
Während der Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden
übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrates die Versammlungsleitung,
im Falle seiner Verhinderung ein anderes aus der Mitte der Versammlung
durch Abstimmung zu bestellendes Mitglied.
Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei Durchführung
seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene
Haupt- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit
zwingend vorschreiben. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe
(nach § 32 BGB). Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die
Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§ 16
Die Hauptversammlung fi ndet im Januar, spätestens im Februar
statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen
vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Sie hat unter anderem die Aufgabe,
a) den Jahresbericht des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die
Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für
das laufende Geschäftsjahr entgegenzunehmen,
b) die Höhe des Jahresbeitrages, des Aufnahmebeitrages und sonstiger
Beiträge und die Verpfl ichtungen festzusetzen,
c) den gesamten Vorstand sowie den Ehrenrat zu wählen,
d) zwei Kassenprüfer und für jeden Kassenprüfer einen Ersatzmann,
der im Verhinderungsfall an die Stelle des verhinderten Kassenprüfers
tritt, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl
ist zulässig mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer
und ein Ersatzmann ausscheiden. Vorstandsmitglieder oder Inhaber
eines anderen Amtes im Verein können nicht gewählt werden.
Die Wahl des 1. und des 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel
erfolgen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch
Handzeichen erfolgen. Für diese Gruppe ist eine Gruppen- oder
Listenwahl ausdrücklich zugelassen.
Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens bis zum 1.12.
des Vorjahres dem 1. Vorsitzenden vorliegen.

§ 17
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand
einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 16.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders
wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge
des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen
und Entscheidungen gemäß § 21 zu treffen.

§ 18
Mitgliederversammlungen sollen den Erfordernissen der Vereinigung
und den Bedürfnissen der Mitgliedschaft entsprechend angesetzt
werden. Die Mitgliederversammlungen dienen der laufenden Berichterstattung
durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen
oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der
Angelfi scherei, der Unterrichtung in angelfi schereilichen Dingen, der
Vorführung von Filmen, Lichtbildern, sowie anderen Vorträgen und
der Pfl ege der Zusammengehörigkeit.

§ 19
Die Vorstandssitzungen sollen in der Regel monatlich stattfi nden. Der
Schriftführer stellt hierzu einen Terminplan für das ganze Jahr auf,
bzw. lädt hierzu ein. Die Sitzungsergebnisse sind vom Schriftführer
zu protokollieren und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. Einer
zuvor zu versendenden Tagesordnung bedarf es nicht.

§ 20
Ehrungen sind vorgesehen für Mitglieder mit einer ununterbrochenen
Zugehörigkeit zum Verein als Mitglied der Jugendgruppe und/oder
ordentliches und/oder Fördermitglied von:
1. a) 25 Jahren: Urkunde mit „Silberner Vereinsnadel“
b) 40 Jahren: Urkunde mit „Goldener Vereinsnadel“
c) Inhaber der goldenen Ehrennadel werden nach Erreichen der
50-jährigen oder einer durch 10 teilbaren längeren Zugehörigkeit
in besonderer Weise geehrt.
Für eine ununterbrochene Mitgliedschaft im Vorstand:
2. a) 5 Jahren: mit „Silberner Vereinsnadel“
b) 10 Jahren: mit „Goldener Vereinsnadel“
c) 15 Jahren: mit der Ehrenmitgliedschaft.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, herausragende Verdienste
um das Wohl der SAV durch eine Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
zu honorieren. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Pfl ichten und Rechte wie
ordentliche Mitglieder.

§ 20
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung.
Zur Aufl ösung der Vereinigung bedarf es einer eigens nur zu
diesem Zweck gemäß § 16 einzuberufenden außerordentlichen
Hauptversammlung. Aus den Einladungen muss der Zweck der Versammlung
ersichtlich sein.
Die erforderlichen Mehrheiten bestimmt § 33 bzw. § 41 BGB.
Der Vorstand der Sportangler-Vereinigung Hamburg e.V.
Hamburg im November 2017

Ehrenrats – Ordnung der SAV Hamburg e.V.

§ 1
Der Ehrenrat besteht aus seinem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter,
zwei Beisitzern und deren Stellvertretern.

§ 2
Der Ehrenrat wird gemäß § 13 der Satzung tätig. Der Vorsitzende
bzw. sein Stellvertreter bestimmen die jeweilige Besetzung. Im Falle
der gütlichen Beilegung ist eine Niederschrift zu fertigen, von den
Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu
übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, entscheidet
das Ehrengericht im ordentlichen Verfahren.

§ 3
Ein Mitglied des Ehrenrats kann wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden des
Verfahrens vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer
Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß
eine frühere Antragstellung unmöglich war.
Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die
Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, entscheiden die übrigen
Mitglieder der mit der Sache befaßten Besetzung. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitgliedes mit der
längeren Vereinszugehörigkeit.

§ 4
Anträge nach § 13 der Satzung sind an den 1. oder den 2.
Vorsitzenden zu richten, der alle Anträge dem Ehrenrat zwei Wochen
nach Eingang vorzulegen hat.
Der Vorsitzende des Ehrenrats gibt den Beteiligten sowie dem
Vereinsvorstand unverzüglich von der Eröffnung des Verfahrens
Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muß die
Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb
einer angemessenen Frist auf die Anschuldigungen unter Benennung
von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu
äußern.
Der Ehrenratsvorsitzende bestimmt den weiteren Gang des
Verfahrens und führt es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen
oder einen Beisitzer hiermit beauftragen.
Er kann auch den Weg einer Vernehmung in einer Verhandlung
beschreiten. Er soll in erster Linie auf eine gütliche Einigung der
Beteiligten hinwirken.
Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden
kann, teilt der Ehrenratsvorsitzende den Beteiligten das Ergebnis der
Ermittlungen mit und fordert sie auf, binnen zwei Wochen ab Zugang
mitzuteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden sind. Die Beteiligten können zu dem Ergebnis der
Ermittlungen Stellung nehmen.
Widerspricht einer der Beteiligten dem schriftlichen Verfahren, lädt
der Vorsitzende die Beteiligten schriftlich zu einem Verhandlungstermin.
Auch den beiden Vereinsvorsitzenden ist von dem Termin
Kenntnis zu geben, damit sie entscheiden können, wer von ihnen
oder welches andere Vorstandsmitglied als ihr Vertreter zum Termin
erscheinen wird, falls sie es für erforderlich halten.
Zwischen der Absendung der Ladung durch eingeschriebenen Brief
und dem Verhandlungstag muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Die
Ladung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der
Beteiligten zu senden. Sie muss die Mitteilung enthalten, dass auch
in Abwesenheit des Empfängers verhandelt und entschieden wird.
Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu
gewähren.
Im schriftlichen Verfahren entscheidet der Ehrenrat innerhalb von vier
Wochen nach Empfang der Einverständniserklärung durch
Beschluss. Im mündliche Verfahren ergeht die Entscheidung binnen
vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch
Beschluss. Die Beschlüsse sind zu begründen und den Beteiligten
schriftlich bekannt zu geben.

§ 5
Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen
sind bei Beginn derselben darauf hinzuweisen.

§ 6
Die Urteilsfi ndung erfolgt außerhalb der Verhandlung und in
Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der erkennenden
Mitglieder des Ehrenrates.
Das Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu begründen. Die erkennenden
Mitglieder des Ehrenrates haben es zu unterzeichnen. Es ist
in vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand zu übergeben.
Entscheidungen des Ehrenrates werden mit einfacher Stimmen
mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.

§ 7
Der Vorstand entscheidet durch Beschluß darüber, ob das Urteil nur
den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben
werden soll.
Gegen dieses Urteil steht dem Betroffenen gemäß § 9 Abs. 2 der
Satzung das Recht zu, seinen Fall der nächsten Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzutragen.

Jugendgruppenordnung der SAV Hamburg e.V.

§ 1
Die Jugendgruppe der SAV Hamburg e.V. besteht aus Jugendlichen,
denen die Möglichkeit geboten wird, im Rahmen der geltenden
gesetzlichen sowie der vereinsinternen Bestimmungen waidgerechtes
Angeln und Turniersport (Casting) auszuüben, ohne ordentliches
Mitglied der Vereinigung zu sein. Theoretische und praktische
Kenntnisse sollen unter Beachtung sportlichen und kameradschaftlichen
Verhaltens vermittelt werden.

§ 2
Die verantwortliche Führung der Jugendgruppe obliegt dem
Jugendgruppenobmann der SAV Hamburg e. V. Zur Erreichung der
gestellten Aufgaben und Ziele hat er sich zu halten an:
a) die gesetzlichen Vorschriften,
b) die Satzung und die Fischerei- und Gewässerordnung der
SAV Hamburg e. V.,
c) die Jugendgruppenordnung.
Zur Unterstützung des Jugendgruppenobmannes kann dieser einen
Jugendgruppenleiter als Assistenten bestimmen. Die Jugendgruppe
kann aus ihren Reihen einen Vertrauensmann für die Dauer von
jeweils zwei Jahren wählen. Der Vertrauensmann ist vom Obmann zu
bestätigen.

§ 3
Mitglied der Jugendgruppe können Jugendliche nach Vollendung
des 12. Lebensjahres bis zum Eintritt der Volljährigkeit werden. Vor
Aufnahme ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären,
daß sie mit dem Eintritt einverstanden sind und der Jugendliche
schwimmen kann.
Bei Aufnahme erhält der Jugendliche die Vereinssatzung, die
Fischerei- und Gewässerordnung und die Jugendgruppenordnung,
zu deren Einhaltung er sich verpfl ichtet.

§ 4
Der Jahresbeitrag der jugendlichen Mitglieder wird vom Vorstand
festgesetzt. Alle Beiträge und Gebühren sind per Bankeinzug
zu zahlen.
Mitgliedsbeiträge sowie alle weiteren Zuwendungen an die
Jugendgruppe sind an den Schatzmeister der Vereinigung zu entrichten,
der alle Gruppengelder verwaltet.
Nach Anhörung der Gruppenmitglieder stellt der Gruppenobmann
einen Finanzplan auf und erwirkt die Zustimmung des Vorstandes.
Die Ausgaben werden vom Obmann verantwortlich überwacht und
mit dem Schatzmeister abgerechnet.
An regelmäßigen Zusammenkünften, Lehrgängen, Vorträgen, geselligen
Veranstaltungen und gemeinsamen Angeln sollen die
Jugendlichen teilnehmen. Durch einen jährlich aufzustellenden Plan
werden die Termine für diese Veranstaltungen den Mitgliedern der
Gruppe und dem Vereinsvorstand vom Jugendgruppenobmann mitgeteilt.
An diesen Zusammenkünften, an der Hauptversammlung und den
Mitgliederversammlungen der SAV Hamburg e. V. sollten sich die
Mitglieder der Jugendgruppe regelmäßig beteiligen.
Mangelndes Interesse oder Nichtbeachtung der Vereinsvorschriften
können zu Maßnahmen gemäß der Vereinssatzung führen. Der
Gruppenobmann hat solche Maßnahmen mit dem Vorstand abzustimmen.
Etwaige Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Jugendgruppe
sind vom Obmann unter Mitwirkung des Vertrauensmannes zu
schlichten oder dem Vorstand zur Entscheidung vorzutragen.

§ 5
Die Vereinsgewässer und sonstigen Einrichtungen des Vereins stehen
Jugendlichen im bestimmten Umfang zur Ausübung der
Angelfi scherei zur Verfügung. Art und Umfang der Benutzung werden
vom Vereinsvorstand festgelegt und auf den Versammlungen
bekannt gegeben.
Die Heime dürfen von Jugendlichen nur in Begleitung eines ordentlichen
Mitgliedes, eines Fördermitgliedes oder Erziehungsberechtigten
benutzt werden. Diesen obliegt auch die Verantwortung für die
Einhaltung der Heimordnung.
Den Anweisungen des Jugendgruppenobmannes, der Fischereiaufseher,
der Gewässer- und Heimwarte ist Folge zu leisten.
Das Angeln vom Ufer und von Stegen ist Jugendlichen vom vollendeten
14. Lebensjahr ab, auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die
Erziehungsberechtigten dies ausdrücklich genehmigen.

§ 6
Der Jugendliche, erwirbt nach Erreichen der Volljährigkeit zu den in
Absatz 2 genannten Bedingungen, die ordentliche Mitgliedschaft,
sofern der Vorstand dem nicht widerspricht und die erforderliche
Anzahl Stunden Gemeinschaftsarbeit abgeleistet worden sind.
Möchte der Jugendliche nicht ordentliches Mitglied werden, muss er
bis zum 30. September des Jahres, in dem er volljährig wird, schriftlich
kündigen. In diesem Fall endet zum 1. Januar des Folgejahres
seine Mitgliedschaft.
Bei einem Wechsel gemäß Absatz 1 ermäßigt sich der
Aufnahmebeitrag
a) nach zweijähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe auf
die Hälfte des Aufnahmebeitrag für ordentliche Mitglieder,
b) nach dreijähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe auf
ein Viertel des Aufnahmebeitrag.
c) nach vierjähriger Mitgliedschaft in der Jugendgruppe ent
fällt der Aufnahmebeitrag.

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